Dass in diesem Zuge zum Beispiel bei Facebook auch Vorschautexte und Verweise auf Presseerzeugnisse angezeigt und gespeichert werden, ist insofern unschädlich, da diese Inhalte von den Nutzern „manuell“ ausgewählt wurden; die Suchfunktion nur innerhalb dieser Auswahl operiert. Indexiert wird insofern nur der systeminterne Datenbestand.
Soweit ersichtlich, gilt diese Einschätzung für derzeit alle verfügbaren sozialen Netzwerke und Microblogging-Dienste. Im Prinzip handelt es sich bei solchen Netzwerken und Diensten um „Netze im Netz“ mit einem eigenen Datenbestand. Die angebotenen Suchfunktionen durchsuchen nach derzeitigem Stand der Technik generell nur den Dienst, nicht aber das Internet im Allgemeinen. Soweit dies der Fall ist, fallen solche Dienste nicht unter das Leistungsschutzrecht. Nur wenn sie plattformübergreifende Suchfunktionen enthielten, würde das Leistungsschutzrecht greifen.